Nach Vorliegen des Obduktionsberichts stellte die Amtsstatthalterin die Untersuchung mangels Fremdverschuldens ein und überband die ergangenen Kosten den Erben. Diese erhoben gegen die Kostenregelung Kostenrekurs und machten im wesentlichen geltend, die Obduktion sei nicht notwendig, die Schlussfolgerungen der Gerichtsmediziner überflüssig gewesen. Die Kriminal- und Anklagekommission hiess den Rekurs gut. Aus den Erwägungen: 5. - a) Bei unabgeklärten oder verdächtigen Todesfällen nimmt der Amtsstatthalter mit dem Amtsarzt an Ort und Stelle die Leichenschau vor (§ 112 StPO). Eine Sektion des Leichnams wird angeordnet, wenn und soweit der Untersuchungszweck es erfordert (§ 113 Abs. 1 StPO).