| | Entscheid: | W. wurde am 19. Januar 1993 tot aufgefunden. Der von den Ermittlungs- und Untersuchungsorganen beigezogene Amtsarzt konnte die Todesursache nicht einwandfrei feststellen; allerdings bestanden Anzeichen für eine Selbsttötung. In der Folge ordnete die Amtsstatthalterin die Obduktion der Leiche im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich an. Nach Vorliegen des Obduktionsberichts stellte die Amtsstatthalterin die Untersuchung mangels Fremdverschuldens ein und überband die ergangenen Kosten den Erben.