{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_OG-1994-69_1994-01-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1856", "Checksum": "af2b4a9bca28f7b1757756b6b71ab360"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1994 69", "1994 I Nr. 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 12.01.1994 OG 1994 69 (1994 I Nr. 69)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 284 und 283 Abs. 2 StPO. Kostentragung bei einem ausserordentlichen Todesfall. Aufwendungen der Ermittlungs- und Untersuchungsorgane im Zusammenhang mit einem Suizid trägt grundsätzlich der Staat; eine Haftung der Erben entfällt. Aufhebung der gegenteiligen Weisung gemäss Max. XI Nr. 452. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:06", "Checksum": "fee6d459f5aa86f0994726760c450e3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 12.01.1994 OG 1994 69 (1994 I Nr. 69)\nRegeste:\n§§ 284 und 283 Abs. 2 StPO. Kostentragung bei einem ausserordentlichen Todesfall. Aufwendungen der Ermittlungs- und Untersuchungsorgane im Zusammenhang mit einem Suizid trägt grundsätzlich der Staat; eine Haftung der Erben entfällt. Aufhebung der gegenteiligen Weisung gemäss Max. XI Nr. 452. | Strafprozessrecht\n\n tadelnswert wäre (vgl. zur gesamten Problematik: Sporken Paul, Prof. Dr. theol., Suizid aus der Sicht der Ethik und der Aufgabe zur Begleitung, in: Referate des Staffelnhof-Seminars XII, Staffelnhof Reussbühl, S. 22). Von einer schuldhaften und erheblichen Verletzung von Rechtspflichten kann somit keine Rede sein. 6. - Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass bei einem ausserordentlichen Todesfall, der sich als Suizid herausstellt, den Erben keine Verfahrenskosten überbunden werden dürfen. Das gilt grundsätzlich für alle Aufwendungen der Ermittlungsorgane (Polizei) wie der Untersuchungsbehörden (Amtsstatthalter), die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags, strafrechtlich relevantes Fremdverschulden auszuschliessen, erwachsen. Anders verhält es sich, wenn die Sektion auf Antrag der Angehörigen durchgeführt wird, weil erhebliche private Interessen geltend gemacht werden (z.B. versicherungsrechtliche Überlegungen). Diese Kosten können ganz oder teilweise den antragsstellenden Personen überbunden werden (§ 324 Abs. 3 StPO). Schliesslich mag vorkommen, dass der Amtsstatthalter eine Sektion für unnötig hält, weil die Sachlage hinreichend auf Suizid schliessen lässt, ein Angehöriger jedoch weitere Untersuchungshandlungen mit Blick auf ein Verbrechen für angezeigt hält. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, dass sich die betreffende Person als Privatkläger konstituiert, damit ihr gegebenenfalls die Untersuchungskosten auferlegt werden können (§ 35 StPO und § 278 Abs. 1 StPO analog). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen (§ 271 StPO). In diesem Sinne ist Max. XI Nr. 452 als nicht mehr anwendbar zu erklären. |"}