Gemäss § 45 VRG ist nämlich die "entscheidende Behörde" befugt, vorsorgliche Verfügungen zu treffen. Mithin zeigt sich also, dass es sich bei der im hier zur Diskussion stehenden Fall umstrittenen Weisung des Ausschusses der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte um eine von der Gesetzgebung ausdrücklich vorgesehene (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AnwG) und damit grundsätzlich rechtmässige Massnahme handelt. Der Präsident bzw. der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte hat sich vorliegend eines zulässigen Mittels bedient (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, 4. Aufl., Bern 1993, § 5 N 16). Dementsprechend fehlt die von Art. 181 StGB vorausgesetzte Rechtswidrigkeit der Nötigung. |