Im übrigen ergibt sich auch aus § 45 VRG, der im vom Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte mit Entscheid vom 21. Dezember 1992 gegen den Privatkläger eröffneten Disziplinarverfahren sinngemäss Platz greift, dass der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte über diese Kompetenz verfügt (§ 15 Abs. 4 AnwG und § 1 Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte). Gemäss § 45 VRG ist nämlich die "entscheidende Behörde" befugt, vorsorgliche Verfügungen zu treffen.