In dieser Bestimmung ist nämlich geregelt, dass der Präsident der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte zur Instruktion des Verfahrens die erforderlichen Verfügungen und Beweisvorkehren trifft. Steht somit fest, dass der Präsident der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte gestützt auf § 12 Abs. 1 AnwG und § 5 Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte einem Rechtsanwalt verbindliche Weisungen erteilen kann, und steht auch fest, dass der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechtsanwalt zu beschliessen hat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte), so muss