So sieht § 12 Abs. 1 Satz 2 AnwG vor, dass die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte einem Rechtsanwalt "... nötigenfalls verbindliche Weisungen erteilen" kann. Die Befugnis zur Erteilung von Weisungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 AnwG während eines laufenden Verfahrens steht gestützt auf § 5 Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte dem Präsidenten der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte zu. In dieser Bestimmung ist nämlich geregelt, dass der Präsident der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte zur Instruktion des Verfahrens die erforderlichen Verfügungen und Beweisvorkehren trifft.