In diesem Entscheid hat der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte dem Privatkläger die "... förmliche Weisung erteilt, bezüglich dieses Verfahrens die Medien nicht einzuschalten". Diese Weisung konnte der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte dem Privatkläger erteilen. So sieht § 12 Abs. 1 Satz 2 AnwG vor, dass die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte einem Rechtsanwalt "... nötigenfalls verbindliche Weisungen erteilen" kann.