Dazu führte die Kriminal- und Anklagekommission aus: Vorliegend hat der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte u.a. wegen der gegen den Privatkläger vom Amtsstatthalteramt H. bei der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte eingereichten Anzeige vom 16. November 1992 in Anwendung von § 2 Abs. 2 Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte (SRL Nr. 281) mit Entscheid vom 21. Dezember 1992 beschlossen, gegen den Privatkläger ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. In diesem Entscheid hat der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte dem Privatkläger die "... förmliche Weisung erteilt, bezüglich dieses Verfahrens die Medien nicht einzuschalten".