Damit werde er unter Androhung ernstlicher Nachteile in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt, was als Nötigung zu qualifizieren sei. Mit Entscheid vom 26. April 1993 wies das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt die Strafklage von X. vom 29. Januar 1993 von der Hand und überband ihm sämtliche Verfahrenskosten. Es war zum Schluss gekommen, dass die Weisung des Ausschusses der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte gemäss Entscheid vom 21. Dezember 1992 rechtmässig sei. Ein rechtmässiges Vorgehen sei aber nicht verboten und auch nicht strafbar. Gegen diesen Entscheid reichte Rechtsanwalt X. Überweisungsrekurs ein.