Wegen dieser Weisung reichte Rechtsanwalt X. beim Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt am 29. Januar 1993 Strafklage ein gegen den Präsidenten der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs. In der Strafklage stellte sich Rechtsanwalt X. auf den Standpunkt, er müsse wegen der bei einer Missachtung der fraglichen Weisung möglichen Sanktionen während und insbesondere auch nach dem gegen ihn eröffneten Disziplinarverfahren davon absehen, die Medien über den Verlauf und das Ergebnis dieses Disziplinarverfahrens zu informieren. Damit werde er unter Androhung ernstlicher Nachteile in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt, was als Nötigung zu qualifizieren sei.