Da die Rechtsordnung ein solches Verhalten nicht verbiete, sei es mit Art. 4 BV unvereinbar, dem Rekurrenten die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung zu überbinden. 5. - Der Rekurs ist somit ohne weiteres gutzuheissen. Sämtliche im Einstellungsentscheid des Amtsstattha1ters von Luzern-Stadt vom 1. Mai 1991 dem Rekurrenten auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 659.80 sind folglich dem Staat zu überbinden (§ 276 Abs. 1 StPO). |