Das Strassenverkehrsgesetz verpflichte den Fahrzeugführer, sich so zu verhalten, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet sei, bzw. solche Fahrmanöver zu unterlassen, durch welche die Sicherheit im Strassenverkehr beeinträchtigt und damit Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer geschaffen werde. Dem Rekurrenten werde vorliegend in keiner Weise zur Last gelegt, er habe infolge Alkoholkonsums ein Fahrmanöver ausgeführt, durch das die Verkehrssicherheit gefährdet worden sei. Es werde ihm einzig vorgeworfen, dass er mit einer Alkoholkonzentration von 0,65 bis 0,75 Gewichtspromillen ein Fahrzeug gelenkt habe. Da die Rechtsordnung ein solches Verhalten nicht verbiete, sei es mit Art.