Im vorliegenden Fall habe der Rekurrent mit einer Alkoholkonzentration von 0,65 bis 0,75 Gewichtspromillen ein Motorfahrzeug geführt. Es finde sich in der schweizerischen Rechtsordnung keine Norm, die dieses Verhalten untersage. Das Strassenverkehrsgesetz verpflichte den Fahrzeugführer, sich so zu verhalten, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet sei, bzw. solche Fahrmanöver zu unterlassen, durch welche die Sicherheit im Strassenverkehr beeinträchtigt und damit Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer geschaffen werde.