Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung halte eine Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens dann vor der Verfassung stand, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst habe. Eine solche Norm, die den Rechtsunterworfenen zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichte, könne aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen (BGE 116 I a 162 ff.). Im vorliegenden Fall habe der Rekurrent mit einer Alkoholkonzentration von 0,65 bis 0,75 Gewichtspromillen ein Motorfahrzeug geführt.