Mit Urteil vom 21. Dezember 1992 hob die I. öffentlich-rechtliche Kammer des Bundesgerichts in Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde des Rekurrenten den Entscheid vom 16. Juli 1991 auf. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung halte eine Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens dann vor der Verfassung stand, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst habe.