Die schweizerische Rechtsordnung kenne kein Verbot des Alkoholkonsums für Fahrzeugführer, sofern dadurch nicht seine Fahrfähigkeit im Sinne vom Art. 2 Abs. 1 VRV beeinträchtigt werde. 3. - Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts wies den Rekurs in Bestätigung ihrer ständigen Rechtsprechung (Max. XI Nr. 530) mit Entscheid vom 16. Juli 1991 ab. 4. - Mit Urteil vom 21. Dezember 1992 hob die I. öffentlich-rechtliche Kammer des Bundesgerichts in Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde des Rekurrenten den Entscheid vom 16. Juli 1991 auf.