2 des Einstellungsentscheides sei aufzuheben, und die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, dem Rekurrenten könne weder ein widerrechtliches noch ein schuldhaftes Verhalten in bezug auf die Strafuntersuchung vorgeworfen werden, noch könne sein Verhalten als erhebliche Verletzung einer Rechtspflicht bezeichnet werden. Die schweizerische Rechtsordnung kenne kein Verbot des Alkoholkonsums für Fahrzeugführer, sofern dadurch nicht seine Fahrfähigkeit im Sinne vom Art. 2 Abs. 1 VRV beeinträchtigt werde.