Mit Entscheid vom 1. Mai 1991 stellte der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt die Untersuchung gegen X. wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand ein und überhand ihm die gesamten Untersuchungskosten (Ziff. 2). 2. - Mit rechtzeitigem Kostenrekurs vom 1. Juli 1991 liess der Rekurrent durch seinen Rechtsvertreter beantragen, Ziff. 2 des Einstellungsentscheides sei aufzuheben, und die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.