In diesem Sinn kann daher - wenn überhaupt - nur von einer "relativen" (unechten) Freiwilligkeit gesprochen werden. Sind die herausverlangten Gegenstände nicht detailliert genannt, kann der herausgebenden Person nicht entgegengehalten werden, sie habe mehr und/oder anderes ausgehändigt als verlangt. Ein solcher Vorhalt wäre höchstens dann berechtigt, wenn der Inhaber Gegenstände übergibt, die ohne weiteres erkennbar mit der Sache nichts zu tun haben. Entgegen der Auffassung der Privatklägerin ist daher auf den Rekurs einzutreten. |