Es entspricht der Praxis, dass auch diejenige Person, die auf eine Herausgabeverfügung mit Androhung der Beschlagnahme hin die herausverlangten Gegenstände freiwillig übergibt, nach § 115 Abs. 3 StPO rekurrieren kann. Es liegt auf der Hand, dass der Herausgabeverfügung nur Folge geleistet wird, weil ansonst die Beschlagnahme (mit Hausdurchsuchung) vollzogen wird. Das ist für den Betroffenen unangenehm und ausserordentlich peinlich. Vor einer Beschlagnahme ist dem Inhaber denn auch die Möglichkeit zu geben, die Gegenstände von sich aus herauszugeben (LGVE 1987 I Nr. 62). In diesem Sinn kann daher - wenn überhaupt - nur von einer "relativen" (unechten) Freiwilligkeit gesprochen werden.