Wenn der Angeschuldigte bei dieser Sachlage wegen der vorsorglichen Anordnung der Beschlagnahme eine Verletzung der §§ 114 und 115 StPO in formeller Hinsicht geltend mache, sei der Rekurs abzuweisen. Sollte der Angeschuldigte beanstanden, dass der Gegenstand Y. beschlagnahmt worden sei, obwohl er den fraglichen Gegenstand freiwillig herausgegeben habe, könnte auf den Rekurs nicht eingetretcn werden, weil es am Rechtsschutzinteresse fehle. Dazu wurde festgehalten: Es entspricht der Praxis, dass auch diejenige Person, die auf eine Herausgabeverfügung mit Androhung der Beschlagnahme hin die herausverlangten Gegenstände freiwillig übergibt, nach § 115 Abs. 3 StPO rekurrieren kann.