In der Vernehmlassung beantragte die Privatklägerin, der Rekurs sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Sie machte geltend, in der angefochtenen Verfügung sei die Beschlagnahme der herauszugebenden Sachen nur für den Fall der nicht freiwilligen Herausgabe angedroht worden. Der Angeschuldigte habe die Gegenstände freiwillig ausgehändigt, so dass der Beschlagnahmebefehl nicht zum Tragen gekommen sei. Wenn der Angeschuldigte bei dieser Sachlage wegen der vorsorglichen Anordnung der Beschlagnahme eine Verletzung der §§ 114 und 115 StPO in formeller Hinsicht geltend mache, sei der Rekurs abzuweisen.