Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung erliess der Amtsstatthalter am 19. Juli 1993 an die Kantonspolizei eine Herausgabeverfügung. In der Rechtsbelehrung wies er darauf hin, der Betroffene sei aufzufordern, alle als Beweismittel in Frage kommenden Gegenstände, Dokumente usw. herauszugeben (§ 114 Abs. 1 StPO). Werde die Herausgabe verweigert, so werde die Beschlagnahme angeordnet (§ 115 Abs. 1 StPO). Gegen die Herausgabeverfügung bzw. Anordnung der Beschlagnahme reichte X. Rekurs ein. In der Vernehmlassung beantragte die Privatklägerin, der Rekurs sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.