Frankfurt 1984, S. 152, mit Verweis auf BGE 101 Ia 18). So billigt denn im übrigen selbst das Bundesgericht in dem vom amtlichen Verteidiger erwähnten neueren Entscheid (BGE 115 Ia 293 ff. = Pra 79 [1990] Nr. 214) ausdrücklich zu, dass u. a. der Schutz berechtigter öffentlicher Interessen Ausnahmen oder Beschränkungen des Rechts auf Akteneinsichtnahme mit sich bringen könne. |