Die damit verbundene Möglichkeit einer nachteiligen Beeinflussung der Untersuchung sei zu verhindern. Die verlangte Akteneinsicht sei erst möglich, wenn die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen und die wesentlichen Untersuchungsergebnisse bekannt seien. Auch nach Lehre und Rechtsprechung ist die Verweigerung der Akteneinsichtnahme zulässig, solange ein Angeschuldigter oder Verteidiger durch eine vorzeitige Kenntnisnahme der Akten die Untersuchung nachteilig beeinflussen könnte (Hauser R., Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Basel/Frankfurt 1984, S. 152, mit Verweis auf BGE 101 Ia 18).