| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: Der Amtsstatthalter geht in seinem Entscheid selbst vom grundsätzlichen und gesetzlich festgeschriebenen Anspruch des Rekurrenten auf Akteneinsicht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 StPO) aus. Zur Begründung der vorläufigen Verweigerung der Akteneinsicht jedoch führt er im wesentlichen aus, es bestehe die Gefahr, dass eine vorzeitige Kenntnisnahme bisheriger Ermittlungsergebnisse durch den Rekurrenten den Zweck der Strafuntersuchung gegen diesen sowie (weitere) Beteiligte gefährden könnte. Die damit verbundene Möglichkeit einer nachteiligen Beeinflussung der Untersuchung sei zu verhindern.