in solchen Fällen von Rechtshilfeverfügungen des Amtsstatthalters im Auftrag des Staatsanwalts ist der Rekurs gleich wie bei Rechtshilfeverfügungen des Staatsanwaltes selber gemäss § 23 Abs. 1 StPO an die Kriminal- und Anklagekommission zu richten (vgl. Entscheide der Kriminal- und Anklagekommission vom 16. Januar 1987 i. S. B. und vom 7. Februar 1985 i. S. G.; die Prüfungsbefugnis der Kriminal- und Anklagekommission richtet sich hier im wesentlichen nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, vgl. z. B. Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission vom 16. Januar 1987 i. S. B. S. 10 ff. mit Prüfung im Hinblick auf Art. 1 Abs. 2, 3, 8, 10, 18, 28 Abs. 3 lit.