Anders liegt der Fall, wenn der Amtsstatthalter im Auftrag des Staatsanwaltes gehandelt hat, beispielsweise wenn er in der internationalen Rechtshilfe vom Staatsanwalt nach § 20ter Abs. 2 StPO damit beauftragt wurde; in solchen Fällen von Rechtshilfeverfügungen des Amtsstatthalters im Auftrag des Staatsanwalts ist der Rekurs gleich wie bei Rechtshilfeverfügungen des Staatsanwaltes selber gemäss § 23 Abs. 1 StPO an die Kriminal- und Anklagekommission zu richten (vgl. Entscheide der Kriminal- und Anklagekommission vom 16. Januar 1987 i. S. B. und vom 7. Februar 1985 i. S. G.;