Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Frage nach den kantonalen Rechtsmitteln in der innerkantonalen, interkantonalen und internationalen Rechtshilfe nach § 23 StPO richtet. In diesem Zusammenhang ist präzisierend darauf hinzuweisen, dass gegen Verfügungen und Entscheide des Amtsstatthalters nur dann an den Staatsanwalt rekurriert werden kann, wenn der Amtsstatthalter selbständig, beispielsweise gestützt auf § 18 StPO, entschieden hat. Anders liegt der Fall, wenn der Amtsstatthalter im Auftrag des Staatsanwaltes gehandelt hat, beispielsweise wenn er in der internationalen Rechtshilfe vom Staatsanwalt nach § 20ter Abs. 2 StPO damit beauftragt wurde;