erstinstanzlichen Zuständigkeiten in der innerkantonalen und interkantonalen bzw. internationalen Rechtshilfe (Amtsstatthalter bzw. Staatsanwalt; §§ 17, 18 und 20 ff. StPO; vgl. dazu Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 8. Februar 1982 S. 10 f., wonach die erstinstanzliche Zuständigkeit in der internationalen Rechtshilfe wegen der Komplexität der sich stellenden Fragen der Staatsanwaltschaft übertragen wurde). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Frage nach den kantonalen Rechtsmitteln in der innerkantonalen, interkantonalen und internationalen Rechtshilfe nach § 23 StPO richtet.