denn bei den Entscheidungen des Amtsstatthalters (in der innerkantonalen und interkantonalen Rechtshilfe) geht es nicht um die materielle Anordnung von Zwangsmassnahmen (gegen welche ein Rechtsmittcl an eine richterliche Behörde mit voller Kognition gegeben sein sollte, vgl. beispielsweise §§ 81 Abs. 2 und 115 Abs. 3 StPO), sondern lediglich um die formelle Frage der Gewährung der Rechtshilfe, d. h. um die Frage der Ausführung einer vom ersuchenden Kanton angeordneten (und gegebenenfalls dort in materieller Hinsicht anfechtbaren) Zwangsmassnahme. Die Zweiteilung der Rechtsmittelinstanzen (Staatsanwalt bzw. Kriminal- und Anklagekommission; § 23 Abs. 1 StPO) ergibt sich aus den verschiedenen