anders: Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission vom 13. Februar 1986 i. S. F. S. 4, an dem nicht festgehalten werden kann). Ebensowenig kann an der genannten Auslegung des § 23 Abs. 1 StPO die Tatsache etwas ändern, dass dadurch bei Entscheidungen des Amtsstatthalters (in der innerkantonalen und interkantonalen Rechtshilfe) kein Rechtsmittel an eine richterliche Behörde mit voller Kognition gegeben ist (gegen einen allfälligen Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft ist lediglich die Beschwerde wegen offenbarer Gesetzesverletzung nach § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO zulässig);