a-d systematisch dem Randtitel "internationale Rechtshilfe" untergeordnet sind, lediglich auf die internationale Rechtshilfe anwendbar. In den Materialien zur Änderung der Strafprozessordnung vom 23. November 1982, aus welcher neben den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe insbesondere auch der heute geltende § 23 Abs. 1 StPO hervorgegangen ist, finden sich keine Hinweise auf eine andere, von der Systematik des Gesetzes abweichende Meinung des Gesetzgebers, auch wenn die Revision des Titels über die Rechtshilfe in erster Linie im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen erfolgte (vgl. Bericht des Justizdepartementes zur