vgl. zu den Rechtsmitteln gegen Entscheide des Kriminalgerichts § 23 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung ist auf alle Rechtshilfeverfügungen (innerkantonale, interkantonale und internationale Rechtshilfe) anwendbar, was sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergibt, weil die Bestimmung innerhalb des Titels über die Rechtshilfe am Schluss in gleicher Stellung wie die Bestimmungen "innerkantonale, interkantonale und internationale Rechtshilfe" steht (Randtitel zu §§ 17, 18, 20 und 23 StPO); im Unterschied zu der genannten Bestimmung sind die §§ 20-21 StPO, die durch die Kennzeichnung der Randtitel mit lit.