Gegen Verfügungen und Entscheide des Amtsstatthalters in Fragen der Rechtshilfe kann beim Staatsanwalt und gegen Verfügungen und Entscheide des Staatsanwaltes bei der Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden (§ 23 Abs. 1 StPO; vgl. zu den Rechtsmitteln gegen Entscheide des Kriminalgerichts § 23 Abs. 2 StPO).