Die entsprechenden Bestimmungen über die verfügten Zwangsmassnahmen (beispielsweise die §§ 114 ff. StPO bei der Herausgabe oder Beschlagnahme) finden nur in formeller Hinsicht Anwendung, denn die eigentliche (materielle) Anordnung der Zwangsmassnahme ist im ersuchenden Kanton vorzunehmen (und gegebenenfalls dort anfechtbar) und bildet Grundlage für den Rechtshilfeentscheid. 5.2. Gegen Verfügungen und Entscheide des Amtsstatthalters in Fragen der Rechtshilfe kann beim Staatsanwalt und gegen Verfügungen und Entscheide des Staatsanwaltes bei der Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden (§ 23 Abs. 1 StPO;