Dabei ist die Prüfungsbefugnis des Amtsstatthalters auf die formellen Fragen beschränkt, ob die ersuchte Handlung verlangt werden darf und in welcher Form sie vorzunehmen ist, was sich nach dem Strafprozessrecht des Kantons Luzern bestimmt (vgl. BGE 71 IV 174). Die derartige Rechtshilfeverfügung des Amtsstatthalters stützt sich auf § 18 StPO. Die entsprechenden Bestimmungen über die verfügten Zwangsmassnahmen (beispielsweise die §§ 114 ff.