355 Abs. 2 StGB). 5.1. Die Rechtshilfe gegenüber Behörden anderer Kantone (die interkantonale Rechtshilfe), worum es vorliegend geht, leistet der Amtsstatthalter im Kanton Luzern analog den Bestimmungen des Strafgesetzbuches unmittelbar, und er entscheidet auch über Gesuche ausserkantonaler Behörden, die im Kanton Luzern Amtshandlungen vornehmen wollen (§ 18 StPO). Dabei ist die Prüfungsbefugnis des Amtsstatthalters auf die formellen Fragen beschränkt, ob die ersuchte Handlung verlangt werden darf und in welcher Form sie vorzunehmen ist, was sich nach dem Strafprozessrecht des Kantons Luzern bestimmt (vgl. BGE 71 IV 174).