In Strafsachen, auf die - wie vorliegend - das Strafgesetzbuch oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, sind die Kantone unter sich grundsätzlich zu Rechtshilfe verpflichtet (Art. 352 Abs. 1 StGB). Der Verkehr in solchen interkantonalen Rechtshilfesachen findet unmittelbar von Behörde zu Behörde statt (Art. 353 Abs. 1 StGB). Welche Handlungen dabei verlangt werden dürfen und in welcher Form sie vorzunehmen sind, bestimmt sich nach dem Prozessrecht des ersuchten Kantons (BGE 71 IV 174f. mit Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StGB).