Das Amtsstatthalteramt ist aber zu verpflichten, diese Unterlagen - nach Entnahme der jeweiligen Anschriften der Patientinnen und Patienten - zu versiegeln, bis feststeht, welche Patientinnen und Patienten allgemein oder bezüglich der beschlagnahmten Akten auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch den Rekurrenten verzichten und welche nicht. Diese Verpflichtung ist mit der Weisung an das Amtsstatthalteramt zu verbinden, in der Strafuntersuchung - mit Ausnahme der erwähnten Anschriften - keine Kenntnisse aus den zu versiegelnden Akten zu verwenden. Kriminal- und Anklagekommission, 3. Juni 1993 |