Beim derzeitigen Stand der Untersuchung ist es allerdings nicht angezeigt und wohl auch unmöglich (das wird sich erst im Verlaufe der hängigen Strafuntersuchung weisen), zu entscheiden, ob eine Rückgabe der beschlagnahmten Akten gerechtfertigt ist oder nicht. Das Amtsstatthalteramt ist aber zu verpflichten, diese Unterlagen - nach Entnahme der jeweiligen Anschriften der Patientinnen und Patienten - zu versiegeln, bis feststeht, welche Patientinnen und Patienten allgemein oder bezüglich der beschlagnahmten Akten auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch den Rekurrenten verzichten und welche nicht.