Die Frage kann - im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen - hier allerdings offenbleiben. Bevor abzuwägen ist, inwieweit das Interesse des Staates an einer allfälligen Bestrafung des Angeschuldigten den schutzw ürdigen Interessen der Patientinnen und Patienten an der Geheimhaltung ihrer Krankheit vorgehen könnte, ist festzustellen, ob die Patientinnen und Patienten auf ihren Geheimhaltungsanspruch verzichten oder nicht. Beim derzeitigen Stand der Untersuchung ist es allerdings nicht angezeigt und wohl auch unmöglich (das wird sich erst im Verlaufe der hängigen Strafuntersuchung weisen), zu entscheiden, ob eine Rückgabe der beschlagnahmten Akten gerechtfertigt ist oder nicht.