Neuerdings wird gar die Meinung vertreten, es gebe - für alle Prozessarten - kein öffentliches Interesse an einer Wahrheitsfindung um jeden Preis. Prozessuale Vorkehren zum Schutz gefährdeter schutzwürdiger Interessen einer Partei oder (namentlich) Dritter würden nicht ausreichen. Die schutzwürdigen Interessen der durch ihr Persönlichkeitsrecht Geschützten seien nämlich bereits "offengelegt", wenn sie verletzt und dann über den Beweis vor Gericht zur Sprache gebracht würden (Habscheid, in: SJZ 89 [1993] S. 190 f.). Letzteres erscheint indes zu weitgehend. Die Frage kann - im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen - hier allerdings offenbleiben.