Nach Trechsel bedarf dieser Grundsatz einer wichtigen Korrektur, da nicht einzusehen sei, weshalb die Patientin/der Patient als Geheimnisherr/in den Schutz verlieren sollte, nur weil der Geheimnisträger in Verdacht geraten ist. Im Strafprozess gegen einen Geheimnisträger müsse deshalb stets eine "Schleuse" eingebaut (vgl. BGE 102 IV 216 f.) und dafür gesorgt werden, dass keine Geheimnisse von Patienten verraten werden (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., Zürich 1989, N 34 zu Art. 321 StGB). Dem ist zuzustimmen. Neuerdings wird gar die Meinung vertreten, es gebe - für alle Prozessarten - kein öffentliches Interesse an einer Wahrheitsfindung um jeden Preis.