Im Zweifelsfall ist zu vermuten, dass die Patientin/der Patient das Berufsgeheimnis gewahrt haben will. Andernfalls würde die Schweigepflicht ad absurdum geführt. Es wird die Auffassung vertreten, der angeschuldigte Geheimnisträger solle das Berufsgeheimnis gegen die Beschlagnahme von Akten überhaupt nicht ins Feld führen dürfen. Nach Trechsel bedarf dieser Grundsatz einer wichtigen Korrektur, da nicht einzusehen sei, weshalb die Patientin/der Patient als Geheimnisherr/in den Schutz verlieren sollte, nur weil der Geheimnisträger in Verdacht geraten ist.