Zulässigkeit der Beschlagnahme von Akten in einem Strafverfahren gegen einen Geheimnisträger unter gehöriger Beachtung des Schutzes des Geheimnisherrn. =========================================================== Aus den Erwägungen: Der Rekurrent hielt dafür, als Arzt sei er an die ärztliche Schweigepflicht gebunden, so dass die Patientenakten aus diesem Grunde gegen den Willen der Patienten nicht hätten beschlagnahmt werden dürfen. Es trifft zu, dass der Rekurrent als Arzt der einschlägigen Schweigepflicht unterliegt (Art. 321 StGB). Im Zweifelsfall ist zu vermuten, dass die Patientin/der Patient das Berufsgeheimnis gewahrt haben will.