Das private Interesse an der Strafklage überwog also wesentlich das öffentliche Interesse an der Sache. Es sind im übrigen keine Gründe ersichtlich, die zu einer Kostenbelastung des Staates führen müssten. Zudem ist darauf zu verweisen, dass Y. mit der Konstituierung als Privatkläger ein Kostenrisiko auf sich genommen hat und damit rechnen musste, dass er mit Kosten belastet werde. Soweit sich der Rekurs auf die Kostenverlegung im Untersuchungsverfahren bezieht, ist er folglich abzuweisen. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 10. Juli 1992 abgewiesen.) |