Franken gemäss Begehren im Zivilprozess überschrieben erhalte. Im übrigen ergibt sich sowohl aus der Privatstrafklage wie auch aus dem Rekurs, dass es dem Privatkläger mit der Einreichung der Strafklage vorwiegend darum ging, seine Stellung im hängigen Zivilprozess zu verbessern. Auch wenn der Privatkläger noch am . . . erklärte, er halte an der Strafklage vollumfänglich fest, X. habe ihm sehr Unrecht getan, hat er später, am . . . ausgeführt, er sei unter den bereits erwähnten Bedingungen bereit, die Strafklage zurückzuziehen. Das private Interesse an der Strafklage überwog also wesentlich das öffentliche Interesse an der Sache.