Dies wird insbesondere dadurch erhellt, dass sich der Privatkläger grundsätzlich bereit erklärte, die Strafklage zurückzuziehen, sofern X. alle Begehren im Zivilverfahren anerkenne und sämtliche Kosten des Zivil- und Strafverfahrens übernehme. Er erklärte auch ganz klar, es sei sein Interesse, dass alle Begehren im Zivilverfahren erfüllt würden. Insbesondere wolle er, dass er die Objekte von X. zum Kaufpreis von . . . Franken gemäss Begehren im Zivilprozess überschrieben erhalte.